KÜHLER-KNEESCH GmbH & Co. KG
 
 
  Stader Straße 78
  21075 Hamburg (Harburg)
  Tel.: 040 / 77 61 13 | Fax: 040 / 77 02 60
 
  
 
  KÜHLER-KNEESCH GmbH & Co. KG 2016
 
 
 
  
AGBs
 
  
 
 
 
 
  I. Zahlung 
  1.  
  Der  
  Kaufpreis  
  und  
  Preise  
  für  
  Nebenleistungen  
  sind  
  bei  
  Übergabe  
  des  
  Kaufgegenstandes  
  und 
  Aushändigung  
  oder  
  Übersendung  
  der  
  Rechnung  
  zur 
  Zahlung fällig. 
  2.  
  Gegen  
  Ansprüche  
  des  
  Verkäufers  
  kann  
  der  
  Käufer  
  nur  
  dann  
  aufrechnen,  
  wenn  
  die  
  Gegenforderung  
  des  
  Käufers  
  unbestritten  
  ist  
  oder  
  ein 
  rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
  II. Lieferung und Lieferverzug
  1.   
  Liefertermine   
  und   
  Lieferfristen,   
  die   
  verbindlich   
  oder   
  unverbindlich   
  werden   
  können,   
  sind   
  schriftlich   
  anzugeben.   
  Lieferfristen   
  beginnen   
  mit 
  Vertragsabschluss.
  2.  
  Der  
  Käufer  
  kann  
  zehn 
  Tage  
  nach  
  Überschreiten  
  eines  
  unverbindlichen  
  Liefertermins  
  oder  
  einer  
  unverbindlichen  
  Lieferfrist  
  den  
  Verkäufer  
  auffordern 
  zu  
  liefern.  
  Mit  
  dem  
  Zugang  
  der 
  Aufforderung  
  kommt  
  der  
  Verkäufer  
  in  
  Verzug.  
  Hat  
  der  
  Käufer 
  Anspruch  
  auf  
  Ersatz  
  eines  
  Verzugsschadens,  
  beschränkt 
  sich  
  dieser  
  bei  
  leichter  
  Fahrlässigkeit  
  des  
  Verkäufers  
  auf  
  höchstens  
  5  
  %  
  des  
  vereinbarten  
  Kaufpreises.  
  Will  
  der  
  Käufer  
  darüber  
  hinaus  
  vom  
  Vertrag 
  zurücktreten  
  und/oder  
  Schadenersatz  
  statt  
  der  
  Leistung  
  verlangen,  
  muss  
  er  
  dem  
  Verkäufer  
  nach  
  Ablauf  
  der  
  Zehn-Tages-Friste  
  gemäß  
  Satz  
  1  
  eine 
  angemessene  
  Frist  
  zu  
  Lieferung  
  setzen.  
  Hat  
  der  
  Käufer  
  Anspruch  
  auf  
  Schadenersatz  
  statt  
  der  
  Leistung,  
  beschränkt  
  sich  
  der  
  Anspruch  
  bei  
  leichter 
  Fahrlässigkeit  
  auf  
  höchstens  
  25  
  %  
  des  
  vereinbarten  
  Kaufpreises.  
  Ist  
  der  
  Käufer  
  eine  
  juristische  
  Person  
  des  
  öffentlichen  
  Rechts,  
  ein  
  öffentlich-
  rechtliches   
  Sondervermögen   
  oder   
  ein   
  Unternehmer,   
  der   
  bei  
  Abschluss   
  des   
  Vertrages   
  in  
  Ausübung   
  seiner   
  gewerblichen   
  oder   
  selbständigen 
  beruflichen  
  Tätigkeit  
  handelt,  
  sind  
  Schadensersatzansprüche  
  bei  
  leichter  
  Fahrlässigkeit  
  ausgeschlossen.  
  Wird  
  dem  
  Verkäufer,  
  während  
  er  
  in  
  Verzug 
  ist,  
  die  
  Lieferung  
  durch  
  Zufall  
  unmöglich,  
  so  
  haftet  
  er  
  mit  
  den  
  vorstehend  
  vereinbarten  
  Haftungsbegrenzungen.  
  Der  
  Verkäufer  
  haftet  
  nicht,  
  wenn  
  der 
  Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  3.  
  Wird  
  ein  
  verbindlicher  
  Liefertermin  
  oder  
  eine  
  verbindliche  
  Lieferfrist  
  überschritten,  
  kommt  
  der  
  Verkäufer  
  bereits  
  mit  
  Überschreiten  
  des  
  Liefertermins 
  oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
  4.  
  Höhere  
  Gewalt  
  oder  
  beim  
  Verkäufer  
  oder  
  dessen  
  Lieferanten  
  eintretende  
  Betriebsstörungen,  
  die  
  den  
  Verkäufer  
  ohne  
  eigenes  
  Verschulden 
  vorübergehend  
  daran  
  hindern,  
  den  
  Kaufgegenstand  
  zum  
  vereinbarten 
  Termin  
  oder  
  innerhalb  
  der  
  vereinbarten  
  Frist  
  zu  
  liefern,  
  verändern  
  die  
  in  
  Ziffern 
  1   
  bis   
  3   
  dieses  
  Abschnitts   
  genannten  
  Termine   
  und   
  Fristen,   
  um   
  die   
  Dauer   
  der   
  durch   
  diese   
  Umstände   
  bedingten   
  Leistungsstörungen.   
  Führen 
  entsprechende   
  Störungen   
  zu   
  einem   
  Leistungsaufschub   
  von   
  mehr   
  als   
  vier   
  Monaten,   
  kann   
  der   
  Käufer   
  vom   
  Vertrag   
  zurücktreten.   
  Andere 
  Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  III. Abnahme
  1.  
  Der  
  Käufer  
  ist  
  verpflichtet,  
  den  
  Kaufgegenstand  
  innerhalb  
  von  
  acht  
  Tagen  
  ab  
  Zugang  
  der  
  Bestellungsanzeige  
  abzunehmen.  
  Im  
  Falle  
  der 
  Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  2.  
  Verlangt  
  der  
  Verkäufer  
  Schadenersatz  
  aufgrund  
  eines  
  gesetzlichen  
  Anspruchs,  
  so  
  beträgt  
  dieser  
  10  
  %  
  des  
  Kaufpreises.  
  Der  
  Schadenersatz  
  ist 
  höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
  IV. Eigentumsvorbehalt
  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
  Ist  
  der  
  Käufer  
  eine  
  juristische  
  Person  
  des  
  öffentlichen  
  Rechts,  
  ein  
  öffentlich-rechtliches  
  Sondervermögen  
  oder  
  ein  
  Unternehmer,  
  der  
  bei  
  Abschluss 
  des  
  Vertrages  
  in  
  Ausübung  
  seiner  
  gewerblichen  
  oder  
  selbständigen  
  beruflichen  
  Tätigkeit  
  handelt,  
  bleibt  
  der  
  Eigentumsvorbehalt  
  auch  
  bestehen  
  für 
  Forderungen  
  des  
  Verkäufers  
  gegen  
  den  
  Käufer  
  aus  
  der  
  laufenden  
  Geschäftsbeziehung  
  bis  
  zum  
  Ausgleich  
  von  
  in  
  Zusammenhang  
  mit  
  dem  
  Kauf 
  zustehenden Forderungen.
  Auf   
  Verlangen   
  des   
  Käufers   
  ist   
  der   
  Verkäufer   
  zum   
  Verzicht   
  auf   
  den   
  Eigentumsvorbehalt   
  verpflichtet,   
  wenn   
  der   
  Käufer   
  sämtliche   
  mit   
  dem 
  Kaufgegenstand    
  im    
  Zusammenhang    
  stehende    
  Forderungen    
  unanfechtbar    
  erfüllt    
  hat    
  und    
  für    
  die    
  übrigen    
  Forderungen    
  laufenden 
  Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
  2.   
  Bei   
  Zahlungsverzug   
  des   
  Käufers   
  kann   
  der   
  Verkäufer   
  vom   
  Kaufvertrag   
  zurücktreten.   
  Hat   
  der   
  Verkäufer   
  darüber   
  hinaus   
  Anspruch   
  auf 
  Schadensersatz  
  statt  
  Leistung  
  und  
  nimmt  
  er  
  den  
  Kaufgegenstand  
  wieder  
  an  
  sich,  
  sind  
  Verkäufer  
  und  
  Käufer  
  sich  
  darüber  
  einig,  
  dass  
  der  
  Verkäufer 
  den  
  gewöhnlichen  
  Verkaufswert  
  des  
  Kaufgegenstandes  
  im  
  Zeitpunkt  
  der  
  Rücknahme  
  vergütet.  
  Auf  
  Wunsch  
  des  
  Käufers,  
  der  
  nur  
  unverzüglich  
  nach 
  Rücknahme  
  des  
  Kaufgegenstandes  
  geäußert  
  werden  
  kann,  
  wird  
  nach  
  Wahl  
  des  
  Käufers  
  ein  
  öffentlich  
  bestellter  
  und  
  vereidigter  
  Sachverständigter 
  den   
  gewöhnlichen   
  Verkaufswert   
  ermitteln.   
  Der   
  Käufer   
  trägt   
  sämtliche   
  Kosten   
  der   
  Rücknahme   
  und   
  Verwertung   
  des   
  Kaufgegenstandes.   
  Die 
  Verwertungskosten  
  betragen  
  ohne  
  Nachweis  
  5%  
  des  
  gewöhnlichen  
  Verkaufswertes.  
  Sie  
  sind  
  höher  
  oder  
  niedriger  
  anzusetzen,  
  wenn  
  der  
  Verkäufer 
  höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
  3.  
  Solange  
  der  
  Eigentumsvorbehalt  
  besteht,  
  darf  
  der  
  Käufer  
  über  
  den  
  Kaufgegenstand  
  weder  
  verfügen  
  noch  
  Dritten  
  vertraglich  
  eine  
  Nutzung 
  einräumen.
  V. Sachmangel 
  1.  
  Ansprüche  
  des  
  Käufers  
  wegen  
  Sachmängeln  
  verjähren  
  entsprechend  
  den  
  gesetzlichen  
  Bestimmungen,  
  d.h.  
  bei  
  neuen  
  Teilen  
  in  
  zwei  
  Jahren,  
  bei 
  gebrauchten Teilen in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
  Ist  
  der  
  Käufer  
  eine  
  juristische  
  Person  
  des  
  öffentlichen  
  Rechts,  
  ein  
  öffentlich-rechtliches  
  Sondervermögen  
  oder  
  ein  
  Unternehmer,  
  der  
  bei  
  Abschluss 
  des  
  Vertrages  
  in  
  Ausübung  
  seiner  
  gewerblichen  
  oder  
  selbständigen  
  beruflichen  
  Tätigkeit  
  handelt,  
  erfolgt  
  der  
  Verkauf  
  von  
  gebrauchten  
  Teilen  
  unter 
  Ausschluss  
  jeglicher  
  Sachmangelhaftung.  
  Bei  
  arglistigem  
  Verschweigen  
  von  
  Mängeln  
  oder  
  der  
  Übernahme  
  einer  
  Garantie  
  für  
  die  
  Beschaffenheit 
  bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
  2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
  a.)  
  Ansprüche  
  auf  
  Mängelbeseitigung  
  hat  
  der  
  Käufer  
  beim  
  Verkäufer  
  geltend  
  zu  
  machen.  
  Bei  
  mündlichen  
  Anzeigen  
  von  
  Ansprüchen  
  ist  
  dem  
  Käufer 
  eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
  b.) Ersetzte Teil werden Eigentum des Verkäufers.
  VI. Haftung
  1.  
  Hat  
  der  
  Verkäufer  
  aufgrund  
  der  
  gesetzlichen  
  Bestimmungen  
  nach  
  Maßgabe  
  dieser  
  Bedingungen  
  für  
  einen  
  Schaden  
  aufzukommen,  
  der  
  leicht 
  fahrlässig  
  verursacht  
  wurde,  
  so  
  haftet  
  der  
  Verkäufer  
  beschränkt:  
  Die  
  Haftung  
  besteht  
  nur  
  bei  
  Verletzung  
  vertragswesentlicher  
  Pflichten  
  und  
  ist  
  auf 
  den  
  bei  
  Vertragsabschluss  
  vorhersehbaren  
  typischen  
  Schaden  
  begrenzt.  
  Diese  
  Beschränkung  
  gilt  
  nicht  
  bei  
  Verletzung  
  von  
  Leben,  
  Körper  
  und 
  Gesundheit.   
  Soweit   
  der   
  Schaden   
  durch   
  eine   
  vom   
  Käufer   
  für   
  den   
  betreffenden   
  Schadenfall   
  abgeschlossene   
  Versicherung   
  (ausgenommen 
  Summenversicherung)  
  gedeckt  
  ist,  
  haftet  
  der  
  Verkäufer  
  nur  
  für  
  etwaige  
  damit  
  verbundene  
  Nachteile  
  des  
  Käufers,  
  z.B.  
  höhere  
  Versicherungsprämien 
  oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
  Für leicht fahrlässig durch einen Mängel des Kaufgegenstandes verursachte Schaden wird nicht gehaftet.
  2.  
  Unabhängig  
  von  
  einem  
  Verschulden  
  des  
  Verkäufers  
  bleibt  
  eine  
  etwaige  
  Haftung  
  des  
  Verkäufers  
  bei  
  arglistigem  
  Verschweigen  
  des  
  Mangels,  
  aus 
  der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
  4.  
  Ausgeschlossen  
  ist  
  die  
  persönliche  
  Haftung  
  der  
  gesetzlichen  
  Vertreter,  
  Erfüllungsgehilfen  
  und  
  Betriebsangehörigen  
  des  
  Verkäufers  
  für  
  von  
  ihnen 
  durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
  VII. Gerichtsstand
  Erfüllungsort   
  für   
  Lieferungen   
  und   
  Zahlungen   
  ist   
  Hamburg.   
  Es   
  gilt   
  Deutsches   
  Recht.   
  Die   
  Anwendung   
  der   
  einheitlichen   
  Gesetze   
  über   
  den 
  internationalen   
  Kauf   
  beweglicher   
  Sachen   
  sowie   
  über   
  den   
  Abschluss   
  von   
  internationalen   
  Kaufverträgen   
  über   
  bewegliche   
  Sachen   
  wird 
  ausgeschlossen.
  Gerichtsstand  
  für  
  sämtliche  
  Streitigkeiten  
  aus  
  der  
  Geschäftsverbindung,  
  einschließlich  
  aller  
  Ansprüche  
  aus  
  Schecks  
  und  
  Wechseln,  
  ist,  
  sofern  
  der 
  Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, Hamburg.